Allgemeine Geschäftsbedingungen
BERBERICH PAPIER GmbH für Unternehmer

1. Geltungsbereich – Ausschließlichkeit

1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten nur gegenüber Unternehmern. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen (auch des öffentlichen Rechts) oder rechtsfähige Personengesellschaft, für die der gegenständliche Vertrag zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Die direkte Lieferung an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ist ausgeschlossen.

1.2 Diese AGB bestimmen die Rechte und Pflichten von der BERBERICH PAPIER GmbH 5303 Thalgau, Industriestraße 5, einschließlich sämtlicher Niederlassungen der Gesellschaft in Österreich - nachfolgend „Berberich“ - und des jeweiligen Bestellers. Sie sind Bestandteil sämtlicher Verträge mit Berberich. Abweichende AGB, die vom Besteller gestellt werden, entfalten keine Wirkung, solange nicht zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich deren Geltung vereinbart worden ist. Eine solche Zustimmung gilt nur für den jeweiligen Einzelfall, nicht für frühere oder künftige Lieferungen. Diese AGB gelten auch für sämtliche künftigen Geschäftsbeziehungen, die dem gleichen Regelungsgegenstand unterliegen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der vorbehaltlosen Entgegennahme der Ware oder Leistung durch den Besteller gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, bis sie zum Inhalt einer vertraglichen Regelung werden. Die von uns erstellten Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang, ist nur unsere Auftragsbestätigung in Verbindung mit diesen AGB maßgebend. Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2.2 Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit von in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten oder sonstigen Marketingmaßnahmen und/oder Pressemitteilungen enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße und sonstige Daten.

2.3 Unsere Außendienstmitarbeiter / Verkaufssachbearbeiter sind nicht befugt, mündliche Vereinbarungen zu treffen oder Zusicherungen abzugeben, die von diesen AGB abweichen. Vielmehr bedarf es dazu einer von vertretungsberechtigten Mitarbeitern rechtswirksam unterzeichneten Individualvereinbarung.

3. Preise

3.1 Alle Preise gelten ab Werk, zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie eventuell anfallender Verpackungs- und Versandkosten, Zoll und Versicherung. Sofern der Besteller zur Rückgabe der Transportverpackung berechtigt ist, hat er uns die Verpackungsmaterialien auf eigene Gefahr und eigene Kosten an unsere Geschäftsanschrift zurückzugeben.

3.2 Die Kosten für das Schneiden von Papier und Karton, Einpacken und Etikettieren werden weiterberechnet.

3.3 Auftragsänderungen nach Freigabe durch den Besteller einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden gesondert berechnet. Sind Material oder digitale Daten, welche der Besteller zur Weiterverarbeitung zur Verfügung stellt, nicht oder nur mit erhöhtem Aufwand zu verarbeiten, so werden dem Besteller die dadurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung gestellt.

3.4 Wird von uns nachträglich festgestellt, dass in unserer Abrechnung ein offenkundiger Rechenfehler vorhanden ist oder versehentlich unrichtige Preise, die nicht auf einem Kalkulationsirrtum beruhen, eingesetzt wurden, können wir die Differenzbeträge nachfordern.

3.5 Bei Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten sowie unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten sind wir - soweit keine Festpreisvereinbarung getroffen wurde - zu einer angemessenen Erhöhung der Preise berechtigt. Bei einer vom Besteller zu vertretenden Überschreitung der vereinbarten Abnahmefrist sind wir berechtigt, die Ware zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen zu berechnen, und zwar auch dann, wenn ein Festpreis vereinbart wurde.

4. Lieferung und Verzug

4.1 Lieferfristen und -termine gelten nur dann als verbindlich, wenn und soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

4.2 Die Lieferfrist beginnt erst nach Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrags und Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Besteller zu machenden Angaben. Berberich ist sowohl bei einem Neugeschäft als auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse oder Anzahlung durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt Berberich gegenüber dem Besteller spätestens mit der Auftragsbestätigung. Bei vereinbarter Vorkasse oder Anzahlung erfolgt die Lieferung nach vollständigem Eingang des vereinbarten Preises.

4.3 Bei Versand der Ware gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt unser Werk bzw. die angegebene Versandstation verlässt oder die Versandbereitschaft dem Besteller angezeigt wurde, die Ware aber ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden konnte.

4.4 Lieferungen im Rahmen unseres Zufuhrdienstes erfolgen bei einem Mindestauftragswert ab EUR 200,00 frei Haus, zuzüglich einer Pauschale für die LKW-Maut. Bei Aufträgen unter EUR 200,00 Warenwert wird zusätzlich ein Transportkostenanteil berechnet.

4.5 Bei Streckengeschäften entscheidet unser Vorlieferant über Art und Ausführung des Transports. Andere Versandarten, die vom Besteller gewünscht werden, gehen zu Lasten des Bestellers.

4.6 Hinsichtlich technischer Eigenschaften der Ware und Anwendungsbereiche gelten die jeweiligen Angaben des Herstellers. Unvermeidbare Abweichungen unserer Waren in Stoff, Reinheit, Farbe und Oberfläche müssen wir uns im Rahmen der Verkaufsbedingungen der österreichischen Papierverkaufsgesellschaft m.b.H. bzw. die für den Handel mit Papier von der Wiener Börsenkammer genehmigten Usancen in der jeweils (zuletzt) gültigen Fassung und der Zumutbarkeit vorbehalten. Die Weiterentwicklungen in der Papiererzeugung erlauben es nicht, dass wir uns auf den Ausfall früherer Lieferungen und Muster festlegen können. Das gleiche gilt auch in Bezug auf unsere vorliegenden Musterbücher. Bei Partie- und Gelegenheitsposten ist eine Gewährleistung ausgeschlossen: Diese werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich befinden. Für Mengen-, Gewichts- und Maßabweichungen und alle hier nicht erwähnten Vertragsverhältnisse gelten die
Verkaufsbedingungen der österreichischen Papierverkaufsgesellschaft m.b.H. bzw. die für den Handel mit Papier von der Wiener Börsenkammer genehmigten Usancen in der jeweils (zuletzt) gültigen Fassung.

4.7 Bei Sonderanfertigungen von Briefumschlägen, Versandtaschen sowie bei Ringbüchern und weiterverarbeiteten Erzeugnissen aus Plastik, Leder, Papier oder Pappe müssen wir uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der Bestellmenge vorbehalten.

4.8 Druckunterlagen, Stanzeinrichtungen, Werkzeuge, Klischees, Lithos, Muster und sonstige Unterlagen bleiben, sofern sie nicht vom Besteller zur Verfügung gestellt werden, unser Eigentum. Ein Erwerb des Bestellers durch einen gesonderten Kaufvertrag ist möglich.

4.9 Teillieferungen sind uns in einem dem Besteller zumutbaren Umfang gestattet. Im Falle von Teillieferungen sind wir berechtigt, Teilzahlungen in entsprechender Höhe zu verlangen. Abschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfang in Rechnung stellen.

4.10 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt (z.B. Epidemien, Pandemien, Seuchen), Betriebsstörungen technischer oder personeller Art, Streiks, Aussperrung, Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe oder behördliche Maßnahmen (z.B. Betriebsschließungen, Quarantäneanordnungen), Energieversorgungsstörung, Belieferungsschwierigkeiten, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen ohne unser Verschulden und unvorhersehbarer Weise verzögert, so verlängert sich die Lieferungsfrist, bis die Leistungsstörung beseitigt ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten (Selbstbehalt). Desgleichen verlängert sich die Lieferfrist, wenn vom Besteller zu beschaffende Unterlagen oder Material nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden oder die Auftragsfreigabe später als vereinbart erfolgt.

4.11 Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von unserer Leistungspflicht frei. Tritt einer der in Ziff. 4.10 genannten Umstände bei einem Lagergeschäft ein, so verlängert sich die Lieferfrist auf einem für beide Teile zumutbaren Zeitraum.

4.12 Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate andauert, sind beide Vertragsteile berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein wirksamer Rücktritt des Bestellers setzt voraus, dass wir auf seine Aufforderung hin nicht binnen Wochenfrist erklären, ob wir zurücktreten oder binnen zwei Wochen liefern wollen. Dies gilt nicht, wenn die Durchführung des Vertrages mit Rücksicht auf die eingetretene Verzögerung für eine der Parteien unzumutbar geworden ist.

4.13 In obengenannten Fällen steht dem Besteller kein Schadensersatzanspruch zu. Andererseits können wir uns auf Ziffer 4.12 nur nach vorheriger unverzüglicher Benachrichtigung des Bestellers berufen.

4.14 Bei Abrufaufträgen, Rampen- und Streckengeschäften ist die Abnahme durch den Besteller vertragliche Hauptleistungspflicht. Bei solchen Geschäften sind wir deshalb bei Überschreitung der Abruffrist und nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen oder auf Nacherfüllung zu bestehen und den Verzugsschaden geltend zu machen. Die Abruffrist beträgt max. 120 Tage nach Auftragserteilung.

5. Gewährleistung

5.1 Der Besteller ist verpflichtet, die Ware sofort bei Ankunft sorgfältig, ggf. durch Entnahme ausreichender Stichproben, zu prüfen und Beanstandungen Berberich unverzüglich schriftlich unter Beifügen der Kontrollzettel, die sich bei der gelieferten Ware befinden, geltend zu machen; Belegmaterial für die Mängelrüge ist bereitzuhalten und auf Anforderung uns zuzusenden oder jederzeit zugänglich zu machen. Kommt der Besteller dieser Obliegenheit nicht nach, gilt die Lieferung als genehmigt. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

5.2 Offensichtliche Abweichungen der Lieferung hinsichtlich Qualität, Sorte, Menge oder vereinbarter Laufrichtung sind in entsprechender Anwendung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen der österreichischen Papierverkaufsgesellschaft m.b.H. bzw. die für den Handel mit Papier von der Wiener Börsenkammer genehmigten Usancen in der jeweils (zuletzt) gültigen Fassung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eintreffen entsprechend Ziffer 5.1 geltend zu machen. Mängel, die sich darüber hinaus bei oberflächlicher und einfacher Prüfung herausstellen, sind gem. Ziffer 5.1 innerhalb von 10 Tagen, jedenfalls vor Beginn der Verarbeitung mitzuteilen. Mängelansprüche bestehen nicht bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

5.3 Unsere Gewährleistungspflicht richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Besteller zunächst nur die Lieferung mängelfreier Ware verlangen kann. Schlägt die Nachlieferung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises (Preisminderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, ohne dass es hierfür einer Fristsetzung bedarf.

5.4 Etwaige Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zum Zwecke der Nachlieferung werden insoweit nicht von uns getragen, als diese Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

5.5 Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge darf eine Weiterverarbeitung nur mit unserer Zustimmung erfolgen. Geschnittene, bedruckte oder sonst verarbeitete Ware wird nicht zurückgenommen, Ersatz oder Nachlass dafür nicht gewährt.

5.6 Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Besteller vorgesehenen Zwecke geeignet ist, es sei denn, diese Eigenschaft wurde von uns schriftlich zugesichert. Die Zusendungen von Mustern sind keine Zusicherung einer besonderen Eigenschaft.

5.7 Eine Beanstandung entbindet den Besteller nicht von seiner Verpflichtung, innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen (vgl. unter Ziffer 7.2) die gesamte Lieferung zu zahlen; eine Reklamation berechtigt nicht zur völligen Zurückweisung der gesamten Lieferung oder zum teilweisen oder ganzen Einbehalt des Kaufpreises.

5.8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware beim Besteller.

5.9 Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer (BERBERICH PAPIER GmbH) stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.

6. Haftung

6.1 Unsere Haftung für leicht fahrlässige Verletzungen von vertragswesentlichen Pflichten - d. h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, sowie Pflichten, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist - durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen leitenden Erfüllungsgehilfen ist auf vertragstypisch vorhersehbare Schäden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von nicht vertragswesentlichen Pflichten ist die Haftung - vorbehaltlich Ziffer 6.2 - ausgeschlossen.

6.2 Schadensersatzansprüche wegen leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen verjähren nach einem Jahr.

6.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht bei einer Verletzung von Garantien oder bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz oder aufgrund von datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen gegen uns ausgeschlossen.

6.4 Allfällige Schadenersatzansprüche gegen uns sind bei sonstigem Ausschluss binnen 6 Monaten ab Übergabe der Ware gerichtlich geltend zu machen und sind auf die Höhe des Wertes jener Lieferung, mit der sie im Zusammenhang stehen, beschränkt.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Die Rechnung wird gelegt, sobald die Ware versandbereit ist. Bei Sonderanfertigungen sind wir berechtigt, Teillieferungen, die bereits ausgeliefert sind oder noch auf Abruf in unserem Hause lagern, zu verrechnen. Die Rechnungslegung und -versendung kann auch auf elektronischem Weg, insbesondere per Email-Anhang erfolgen. Der Besteller schafft die Voraussetzungen für den Empfang von elektronischen Rechnungen per Email.

7.2. Der Besteller hat die Möglichkeit per Rechnung, Sofortüberweisung, Lastschriftverfahren oder Vorkasse zu zahlen. Berberich behält sich das Recht vor, im Einzelfall bestimmte Zahlungsarten auszuschließen.

7.3 Unsere Rechnungen sind, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, sofort zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kommt der Besteller ohne Weiteres, insbesondere ohne Mahnung, in Verzug und Berberich ist berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 456 Unternehmensgesetzbuch (UGB) geltend zu machen. Bei der Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung beträgt der gesetzliche Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben sowohl Berberich als auch dem Besteller vorbehalten. Für weitere Mahnungen werden dann Betreibungskosten von zumindest EUR 40,00 geltend gemacht (§ 458 UGB).

7.4 Die Annahme von Wechseln (Eigenakzepte und Kundenwechsel) bedarf einer besonderen Vereinbarung. Sie müssen spätestens bei Fälligkeit hereingegeben werden; bestehen bei
Kundenwechseln nach unserer freien Überzeugung Bedenken gegen die Bonität des Kunden, so können wir die Kundenwechsel dem Besteller wieder zurückgeben und damit von der Vereinbarung, Kundenwechsel hereinzunehmen, zurücktreten. Wechselzahlung gilt nicht als Barzahlung und berechtigt auch nicht zu Abzug von Skonto. Diskont- und sonstige Wechselspesen sind vom Besteller zu tragen und sofort nach Aufgabe zu entrichten; wir sind berechtigt, hierfür angemessene Pauschalen statt spezifischer Abrechnung zu verlangen. Bezüglich der Wirkung der Wechselzahlung auf unseren Anspruch aus Eigentumsvorbehalt wird auf Ziffer 8.1 verwiesen.

7.5 Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung wird ausdrücklich ausgeschlossen und kann deshalb nicht geltend gemacht werden.

7.6 Alle unsere Forderungen werden unabhängig von einer etwaigen Zahlungsfrist oder von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel oder sonstiger Papiere sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen vom Besteller nicht eingehalten werden oder uns sonstige Umstände (z.B. Wechselprotest, Zahlungsrückstände) bekannt werden, die nach unserer Auffassung geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir können auch sofortige Vorauszahlung und angemessene Sicherheitsleistung für etwa noch von uns ausstehende Lieferungen oder Leistungen verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Desgleichen können wir außerdem die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung von uns gelieferter Ware untersagen und die Rückgabe an uns auf Kosten des Bestellers verlangen.

7.7 Alle von uns eingeräumten Rabatte, Bonifikationen und sonstige vertragliche Vergünstigungen gelten nicht, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden.

8. Eigentumsvorbehalt und sofortige Eigentumsübergang bei Vorkasse

8.1 Bis zur vollständigen Zahlung unserer sämtlichen Forderungen gegenüber dem Besteller bleiben alle dem Besteller von uns auf Ziel gelieferten Waren unser Eigentum (einfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt). Verlangt Berberich für eine Bestellung die Zahlung per Vorkasse, geht das Eigentum an diesen bestellten Waren nach Begleichung der jeweiligen Vorkasseforderung bereits mit der Übergabe bzw. mit den Übergabesurrogaten auf den Besteller über.

8.2 Wird Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache geht in unser Eigentum über. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung unserer Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Waren mehrerer Eigentümer erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verbindung oder Vermischung, so sind wir und der Besteller darüber einig, dass bereits der Besteller uns im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zu dem Verkehrswert der neuen Sache Miteigentum an der neuen Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Das Miteigentum bzw. der Miteigentumsanteil an der neuen Sache wird an den Besteller unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung übertragen.

8.3 Die Forderungen des Bestellers aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware in verändertem oder unverändertem Zustand, ob sie an einen oder mehrere Besteller weiterveräußert werden. Bei bestehendem Kontokorrentverhältnis zwischen dem Besteller und seinen Kunden wird die Saldoforderung aus dem Kontokorrent abgetreten. Die Abtretung ist von uns angenommen.

8.4 Der Besteller ist zur Verwendung und zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die entsprechende Kaufpreisforderung bzw. Saldoforderung aus dem Kontokorrent aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Eine Weiterveräußerung durch den Besteller an Kunden, mit denen er ein Kontokorrent vereinbart hat, ist nur insoweit gestattet, als sich eine zur Abtretung geeignete Saldoforderung des Bestellers ergibt, die 120% des Fakturawertes der veräußerten Vorbehaltsware nicht unterschreitet. Zu einer anderen Verfügung über unsere Vorbehaltsware (z.B. Verpfändung oder Sicherungsübereignung) ist der Besteller nicht berechtigt. Das Recht zur Weiterveräußerung oder Verwendung unserer Vorbehaltsware erlischt mit Zahlungseinstellung oder der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Bestellers, ohne dass es eines Widerrufs durch uns bedürfte. Gleiches gilt bei Scheck- und Wechselprotest. Im Übrigen sind wir zum Widerruf der Weiterveräußerung oder Verwendung schon dann berechtigt, wenn sich der Besteller uns gegenüber mit Zahlungen länger als zwei Wochen in Verzug befindet.

8.5 Der Besteller ist zum Einzug der an uns abgetretenen Forderung aus dem Weiterverkauf bis auf Widerruf berechtigt. Das Einzugsrecht des Bestellers erlischt, ohne dass es eines Widerrufs bedürfte, in den gleichen oben aufgeführten Fällen, die zum Erlöschen des Rechts zur Weiterveräußerung oder Verwendung unserer Vorbehaltswaren führen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis und dem Recht auf Widerruf der Einziehungsbefugnis des Bestellers keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen uns oder Dritten gegenüber pünktlich erfüllt und auch sonst keine Hinweise vorliegen, die einen Forderungsausfall befürchten lassen. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle gemäß dieser Ziffer abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der Forderung und dem Datum der Rechnung zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Besteller.

8.6 Bei Weiterverkauf von Vorbehaltsware, die in unserem Miteigentum steht, beschränkt sich die Forderungsabtretung auf den Betrag, der unserem Anteilsmiteigentumswert entspricht. Der Besteller ist auf Verlangen verpflichtet, uns die zur Wertermittlung erforderlichen Informationen unter Beifügung der entsprechenden Belege zu erteilen.

8.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

8.8 Der Besteller darf die Vorbehaltsware vor der vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigung oder Eingriffen Dritter ist er verpflichtet, Berberich unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Berberich die Kosten eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vorgehens gegen ihn zu erstatten, haftet der Besteller für den Berberich entstandenen Ausfall.

8.9 Dem Besteller ist die Abtretung der an uns im Rahmen des vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehaltes abgetretenen Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware nicht
gestattet, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung fällig.

8.10 Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich und ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sachgemäß zu lagern und pfleglich zu behandeln. Wir haben als mittelbarer Besitzer jederzeit das Recht zum Betreten der Räume des Bestellers, um den Bestand der Vorbehaltsware aufzunehmen. Ist das Recht des Bestellers zur Weiterveräußerung erloschen, gleich aus welchem Grunde, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In diesem Fall trägt der Besteller die Kosten der Abholung, leistet für etwaige Beschädigungen Ersatz und haftet für den entgangenen Gewinn.

8.11 Die Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt einschließlich des Rechts auf Herausgabe der Vorbehaltsware ist für uns auch ohne Rücktritt vom Vertrag möglich.

9. Versicherung

Wir sind berechtigt, zu Lasten des Bestellers und auf seine Rechnung die Versicherung bezüglich der von ihm in Auftrag gegebenen Waren abzuschließen, die wir nach unserem Ermessen für angebracht halten. Wir können jedoch nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Abschluss einer Versicherung unterbleibt. Der Besteller seinerseits ist verpflichtet, die Ware, die in seinem Besitz ist, die uns aber aus Eigentumsvorbehalt bzw. Sicherungseigentum gehört, auf eigene Kosten in voller Höhe ausreichend gegen alle Risiken zu versichern, d.h. insbesondere gegen Feuer-, Wasser-, Bruch-, Diebstahl- und sonstige Schäden. Alle Rechte aus den Versicherungsverträgen tritt der Besteller hiermit mit ihrer Entstehung an uns ab.

10. Risiko und Gefahr

10.1 Das Risiko und die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes gehen unabhängig vom Eigentum auf den Besteller über
- mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder Beförderer bzw.
- mit der ordnungsgemäß erfolgten Mitteilung, dass die Ware zur Verfügung steht, sei es z. B. für Streckengeschäfte, bei Herstellern, sei es bei berechneten oder unberechneten Einlagerungen für Kunden (mittelbare Besitzverschaffung).

10.2 Risiko und Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes gehen auch dann auf den Besteller über, wenn er mit der Annahme der Leistung in Verzug gerät.

10.3 Die Verwendung von uns ausgelieferter Ware kann trotz Einhaltung aller Vorschriften und Anwendung aller Erkenntnisse nach neuestem technischen und wissenschaftlichen Stand durch den Hersteller Verletzungen bei Menschen an Körper und Gesundheit und Schäden an Sachen verursachen. Der Besteller verpflichtet sich, seine mit der Ware evtl. in Berührung kommenden natürlichen Personen (Erfüllungsgehilfen) darauf hinzuweisen. Er anerkennt mit der Kenntnisnahme der AGB, dass er auf diesen Umstand aufmerksam gemacht worden ist und ggf. die Geltendmachung von Haftungsminderungen des Herstellers oder des ihm gleichgestellten Lieferanten nach dem Produkthaftungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung akzeptiert.

11. Datenschutz

11.1 Der Besteller bestätigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an Berberich übermittelte, personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes erhoben und verarbeitet wurden, dass erforderliche Zustimmungen Dritter vorliegen und dass die Nutzung durch Berberich im Rahmen des erteilten Auftrags keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet.

11.2 Der Besteller ist damit einverstanden, dass personenbezogene Daten, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, von Berberich während der Dauer des Vertrags gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags erforderlich oder dienlich ist.

11.3 Weitere Informationen zum Datenschutz finden sich auf unserer Webseite unter https://berberich-papier.at/datenschutz.html

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - soweit nicht ein unabdingbarer gesetzlicher Gerichtsstand besteht - für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich der Verbindlichkeiten aus Wechseln und Schecks ist, soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Salzburg. Zur Entscheidung sämtlicher sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz von Berberich vereinbart. Soweit der Auftrag an unsere handelsgerichtlich eingetragenen Zweigniederlassungen erteilt wurde, ist der Erfüllungsort der Sitz dieser Zweigniederlassung. Berberich ist darüber hinaus berechtigt, gerichtliche Maßnahmen am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu ergreifen.

12.2 Auf das Vertragsverhältnis kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des sonstigen internationalen Privatrechts.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Sämtliche Änderungen, Abweichungen, Ergänzungen etc. dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

13.2 Wesentlicher Bestandteil dieser AGB sind die Verkaufsbedingungen der österreichischen Papierverkaufsgesellschaft m.b.H. bzw. die für den Handel mit Papier von der Wiener Börsenkammer genehmigten Usancen in der jeweils (zuletzt) gültigen Fassung.

13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Geltung der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.

 

Stand Juli 2021